Statuten

Statuten des Vereines
"Zart besaitet – Gesellschaft zur Förderung und
Pflege der Belange hochempfindlicher Menschen"

Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Artikel II. Zweck
Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des
Vereinszweckes

Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel
Artikel V. Arten der Mitgliedschaft
Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft
Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel IX. Die Vereinsorgane
Artikel X. Die Generalversammlung
Artikel XI. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Artikel XII. Der Vorstand
Artikel XIII. Aufgabenkreis des Vorstandes
Artikel XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Artikel XV. Das Vereins- und Finanzjahr
Artikel XVI. Die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat
Artikel XVII. Das Schiedsgericht
Artikel XVIII. Statuten und Geschäftsordnung
Artikel XIX. Auflösung des Vereines


Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

I-1. Der Verein führt den Namen "Zart Besaitet – Gesellschaft
zur Förderung und Pflege der Belange hochempfindlicher Menschen".
I-2. Er hat seinen Sitz in Wien.
I-3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den deutschsprachigen Raum.


Artikel II. Zweck

II-1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, soll die Anliegen und Bedürfnisse hochempfindlicher Menschen
bewusst machen und vertreten. Darüber hinaus soll auch bewusst
gemacht werden, welchen Beitrag hochempfindliche Menschen in der
Gesellschaft leisten.
II-2. "Hochempfindliche Menschen" sind in dem Buch "The
Highly Sensitive Person" der Psychologin Dr. Elaine Aron (ISBN
0-553-06218-2) definiert.
II-3. Hochempfindliche, und besonders hochbegabte hochempfindliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen in ihren Begabungen, Allgemeinbildung, Selbstbewusstsein, Sozialverhalten, Verantwortungsfähigkeit und allgemeiner Kompetenz gefördert und geschult werden.

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Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

III-1. Abhaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und sonstigen
Zusammenkünften.
III-2. Herausgabe von Informationsmaterial in den verschiedenen
Medien, inklusive Übersetzungen von Werken, die dem Vereinszweck
dienen.
III-3. Aufbau einer Bibliothek und Dokumentationsstelle zur Sammlung
von Schrift-, Bild-, Ton-, Sach- und sonstigem Informationsmaterial.
III-4. Betreiben von Forschungs- und Versuchseinrichtungen.
III-5. Unterstützung und Förderung von Initiativen, die
dem Vereinszweck nahe liegen.
III-6. Zusammenarbeit mit Vereinen und anderen Organisationen im
In- und Ausland, sowie Ministerien, Universitäten und sonstigen
Forschungseinrichtungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes.
III-7. Sonstige Veranstaltungen und Maßnahmen zur Erreichung
des Vereinszweckes, ebenso Sonderveranstaltungen zur Aufbringung
von Geldmitteln.
III-8. Betreiben von Bildungs- und Fördereinrichtungen für hochempfindliche junge Menschen aller Altersstufen im rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten.

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Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel

IV-1. Beitrittsgebühren.
IV-2. Mitgliedsbeiträge.
IV-3. Einkünfte aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen,
Vertrieb von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien sowie
Publikationen.
IV-4. Spenden, Sammlungen, Sponsoring, Vermächtnisse und Zuwendungen
aller Art.
IV-5. Subventionen und Förderungsgelder von öffentlicher
und privater Hand.
IV-6. Stiftungen.

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Artikel V. Arten der Mitgliedschaft

V-1. Mitglieder des Vereines sind die ordentlichen, fördernden,
außerordentlichen und stillen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder.
V-2. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck
unterstützen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre
Beiträge voll geleistet haben. Ein ordentliches Mitglied kann
gleichzeitig Ehrenmitglied sein.
V-3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck
durch Zuwendungen und können juristische Personen sowie physische
Personen, die nicht die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben,
sein.
V-4. Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen,
die an einer Tätigkeit des Vereines teilnehmen, ohne ordentliche
Mitglieder zu ein, für die Dauer ihrer Teilnahme.
V-5. Stille Mitglieder sind physische oder juristische Personen,
die einen verminderten Beitrag, zahlen um laufende Informationen
zu erhalten, jedoch nicht an anderweitigen Vereinstätigkeiten
teilnehmen wollen.
V-6. Ehrenmitglieder sind physische sowie juristische Personen,
die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft

VI-1. Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird mittels
eines Ansuchens und der Zustimmung des Vereinsvorstandes (Artikel
XII und XIII) erworben. Der Vorstand entscheidet endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
VI-2. Außerordentliche Mitgliedschaft wird erworben laut Artikel
V-4.
VI-3. Stille Mitgliedschaft wird erworben durch Einzahlung des festgesetzten
Beitrages auf das Vereinskonto, und endet nach Ablauf eines Jahres,
sofern kein weiterer Jahresbeitrag eingezahlt wird.
VI-4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes
durch die Generalversammlung (Artikel XII).

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Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft

VII-1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft sowie
die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die außerordentliche
Mitgliedschaft erlischt formlos laut Artikel V-4, ebenso die stille
Mitgliedschaft gemäß Artikel VI-3. Der Austritt kann
ohne Einhaltung einer Kündigungszeit schriftlich, per Fax oder
eMail erfolgen. Sollte jedoch binnen 2 Monaten kein bestätigendes
Schreiben/Fax/eMail bei dem austrittswilligen Mitglied ankommen,
so liegt es in dessen Verantwortung, den Austritt zweifelsfrei bekannt
zu geben (z.B. durch eingeschriebenen Brief).
VII-3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz einmaliger Mahnung per eingeschriebenen Brief
länger als sieben Kalendermonate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
VII-4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung
an das Schiedsgericht (Artikel XVII) zulässig. Bis zu dessen
Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme jener, die
das Schiedsgericht betreffen.
VII-5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Artikel
VII-4 genannten Gründen von der Generalversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Ab dem Datum des Antrags
ruhen alle Mitgliedsrechte.

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Artikel VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

VIII-1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu
beanspruchen gemäß den Bestimmungen, die für die
Teilnahme bzw. Benützung gelten.
VIII-2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und dem Zweck des Vereines Abbruch tun könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung (Artikel
XVIII) und die Beschlüsse der Vereinsorgane (Artikel IX) zu
beachten.
VIII-3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder, insofern
sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, zahlen keine
Mitgliedsbeiträge.
VIII-4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht und das Bekleiden eines Amtes in einem der
Organe des Vereines steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das
Ausüben einer Funktion in einem der Organe ist ehrenamtlich.

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Artikel IX. Die Vereinsorgane

IX-1. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Artikel X und XI), der Vorstand (Artikel XII und XIII), die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat (Artikel XVI), sowie das Schiedsgericht (Artikel XVII). Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

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Artikel X. Die Generalversammlung

X-1. Neben der ordentlichen Generalversammlung können auch
außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
X-2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich
innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt (Artikel
XV).
X-3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf
schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens fünfundzwanzig
ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers
binnen vier Wochen stattzufinden.
X-4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind der Präsident, alle ordentlichen
und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mindestens
drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe von Datum, Zeit und Ort
und der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
X-5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben
Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
per Fax oder eMail einzureichen und müssen der Generalversammlung
zur Genehmigung der endgültigen Tagesordnung vorgelegt werden.

X-6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
X-7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt
und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind
nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied
hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende
Stimme.
X-8. Um beschlussfähig zu sein, bedarf die Generalversammlung
der Anwesenheit von hundert oder der Hälfte der ordentlichen
Mitglieder, je nachdem, welches die kleinere Anzahl ist, sowie des
Obmenschen oder mindestens eines Mitglieds des Vorstandes. Ist die
Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig,
so findet sie dreißig Minuten später statt und ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
X-9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, außer
es ist in diesen Statuten anders bestimmt.
X-10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmensch,
bei dessen Verhinderung ein von der Generalversammlung gewähltes
ordentliches Mitglied. Bei dieser Wahl führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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Artikel XI. Aufgabenkreis der Generalversammlung

XI-1. Nach Maßgabe der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen,
unabhängig davon, ob auf letztere in diesem Artikel ausdrücklich
verwiesen wird, sind der Generalversammlung insbesondere folgende
Aufgaben vorbehalten:
(a) Genehmigung der endgültigen Tagesordnung ihrer Sitzung;

(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des
Obmannes und des Kassiers, sowie des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Entgegennahme aller sonstigen Berichte an die Generalversammlung;
(e) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche Mitglieder;
(g) Kenntnisnahme der Beitrittsgebühren und jährlichen
Förderungsbeiträge, die vom Vorstand für die einzelnen
fördernden Mitglieder vereinbart worden sind;
(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen;
(i) Genehmigung der Geschäftsordnung;
(j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(k) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von
der Mitgliedschaft;
(l) Änderung der Statuten (Artikel XVIII) nach Kenntnisnahme
einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(m) Änderung der Geschäftsordnung (Artikel XVIII) nach
Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(n) Freiwillige Auflösung des Vereines (Artikel XIX);
(o) Ernennung wissenschaftlicher Beiräte.

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Artikel XII. Der Vorstand

XII-1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
XII-2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

XII-3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Es dürfen nicht mehr als
die Hälfte der Mitglieder kooptiert werden.
XII-4. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind ohne Einschränkung
wieder wählbar.
XII-5. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und Vorstand dauert
3 Jahre.
XII-6. Der Vorstand wird vom Obmenschen, in dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
XII-7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
XII-8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
XII-9. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit ein Umlaufverfahren
einleiten. Dazu müssen alle Vorstandsmitglieder schriftlich
(Fax und E-Mail sind ebenso zulässig) verständigt werden.
Es müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder antworten,
wobei alle der Beschlussfassung durch Umlaufverfahren zustimmen
müssen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
XII-10. Den Vorsitz führt der Obmensch, bei dessen Verhinderung
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
XII-11. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
XII-3 und 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch
Enthebung (Abs. XII-12) und Rücktritt (Abs. XII-13).
XII-12. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
XII-13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. XII-2) eines Nachfolgers
wirksam. Der Vorstand beschließt, ob bei der Ausscheidung
von bis zur Hälfte seiner Mitglieder kooptiert wird oder eine
Generalversammlung zur Neuwahl einberufen wird.

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Artikel XIII. Aufgabenkreis des Vorstandes

XIII-1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung;
(d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(g) Ernennung und Auflösen von Arbeitsgruppen für einzelne,
genau definierte Aufgabenbereiche. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied
Mitglied jeder Arbeitsgruppe sein.
(h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

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Artikel XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

XIV-1. Der Obmensch ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt
die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber
Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
XIV-2. Der Schriftführer hat den Obmenschen bei der Führung
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
XIV-3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereines verantwortlich.
XIV-4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmenschen
und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten
betreffen, vom Obmenschen und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

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Artikel XV. Das Vereins- und Finanzjahr

XV-1. Das Vereinsjahr dauert vom ersten Jänner bis zum einunddreißigsten
Dezember, ebenso das Finanzjahr. Übergangsregelung: Das erste
Vereinsjahr vom Datum der Vereinsgründung bis 31. Dez. des
selben Jahres ist ein Schrumpfjahr, ebenso das Finanzjahr. Das zweite
Vereinsjahr beginnt dann normal am 1. Jänner des darauffolgenden
Jahres.

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Artikel XVI. Die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat

XVI-1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl
ist möglich.
XVI-2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben
der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung
zu berichten.
XVI-3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des Artikels XII, Abs. 4, 11, 12 und 13, sinngemäß.
Kooptierung ist nicht möglich. Bei Tod oder Rücktritt
eines Rechnungsprüfers darf ein Ersatzrechnungsprüfer
vom Obmenschen ernannt werden.
XVI-4. Ein wissenschaftlicher Beirat zur Beratung des Vorstands und der Generalversammlung in Fachfragen soll gebildet werden. Die Anzahl der Mitglieder dieses Beirates ist nicht beschränkt, jedoch sollen nie mehr als 5 Fachleute zu einem Thema beigezogen werden.
XVI-5. Fachleute verschiedendster Disziplinen können auf Beschluss des Vorstands von Vorstandsmitgliedern gebeten werden, sich als wissenschaftliche Beiräte zur Verfügung zu stellen. Sofern sie sich mit den Zielen des Vereins identifizieren können und Bereitschaft bekunden, den abschätzbaren Zeitaufwand zu investieren, so werden sie auf unbestimmte Zeit zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates ernannt. Die Ernennung muss von der Generalversammlung bestätigt werden. Bis zur nächsten Generalversammlung ist die Ernennung vorläufig.
XVI-6. Im übrigen gelten für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates die Bestimmungen des Artikels XII, Abs. 11, 12 und 13, sinngemäß.

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Artikel XVII. Das Schiedsgericht

XVII-1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
XVII-2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit
einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
XVII-3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.

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Artikel XVIII. Statuten und Geschäftsordnung

XVIII-1. Statutenänderungsvorschläge sind zunächst
vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge sind vom
Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten
Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung
zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Statutenänderungen
ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Ihre Beschließung
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der beschlussfähigen Generalversammlung.
XVIII-2. Zur näheren Ausführung der Statuten kann sich
der Verein eine Geschäftsordnung geben. Sie darf keine Bestimmungen
enthalten, die mit diesen Statuten im Konflikt stehen. Die Geschäftsordnung
muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
XVIII-3. Geschäftsordnungsänderungsvorschläge sind
zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge
sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten
Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung
zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Geschäftsordnungsänderungen
ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Eine Änderung
bedarf einer einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Generalversammlung.

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Artikel XIX. Auflösung des Vereines

XIX-1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
XIX-2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet,
die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
XIX-3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten
Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner
wie auch immer gestalteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen,
sondern darf ausschließlich und zur Gänze einem anderen,
nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein mit ähnlichem Vereinszweck
zufließen oder für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 34 ff BAO verwendet werden. (Ende)

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