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Statuten des Vereines
"Zart besaitet - Gesellschaft zur Förderung und Pflege der Belange hochempfindlicher Menschen"

Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Artikel II. Zweck
Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel
Artikel V. Arten der Mitgliedschaft
Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft
Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel IX. Die Vereinsorgane
Artikel X. Die Generalversammlung
Artikel XI. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Artikel XII. Der Vorstand
Artikel XIII. Aufgabenkreis des Vorstandes
Artikel XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Artikel XV. Das Vereins- und Finanzjahr
Artikel XVI. Die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat
Artikel XVII. Das Schiedsgericht
Artikel XVIII. Statuten und Geschäftsordnung
Artikel XIX. Auflösung des Vereines


Artikel I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

I-1. Der Verein führt den Namen "Zart Besaitet - Gesellschaft zur Förderung und Pflege der Belange hochempfindlicher Menschen".
I-2. Er hat seinen Sitz in Wien.
I-3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den deutschsprachigen Raum.


Artikel II. Zweck

II-1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, soll die Anliegen und Bedürfnisse hochempfindlicher Menschen bewusst machen und vertreten. Darüber hinaus soll auch bewusst gemacht werden, welchen Beitrag hochempfindliche Menschen in der Gesellschaft leisten.
II-2. "Hochempfindliche Menschen" sind in dem Buch "The Highly Sensitive Person" der Psychologin Dr. Elaine Aron (ISBN 0-553-06218-2) definiert.
II-3. Hochempfindliche, und besonders hochbegabte hochempfindliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen in ihren Begabungen, Allgemeinbildung, Selbstbewusstsein, Sozialverhalten, Verantwortungsfähigkeit und allgemeiner Kompetenz gefördert und geschult werden.

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Artikel III. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

III-1. Abhaltung von Vorträgen, Kursen, Exkursionen und sonstigen Zusammenkünften.
III-2. Herausgabe von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien, inklusive Übersetzungen von Werken, die dem Vereinszweck dienen.
III-3. Aufbau einer Bibliothek und Dokumentationsstelle zur Sammlung von Schrift-, Bild-, Ton-, Sach- und sonstigem Informationsmaterial.
III-4. Betreiben von Forschungs- und Versuchseinrichtungen.
III-5. Unterstützung und Förderung von Initiativen, die dem Vereinszweck nahe liegen.
III-6. Zusammenarbeit mit Vereinen und anderen Organisationen im In- und Ausland, sowie Ministerien, Universitäten und sonstigen Forschungseinrichtungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes.
III-7. Sonstige Veranstaltungen und Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes, ebenso Sonderveranstaltungen zur Aufbringung von Geldmitteln.
III-8. Betreiben von Bildungs- und Fördereinrichtungen für hochempfindliche junge Menschen aller Altersstufen im rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten.

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Artikel IV. Aufbringung der Vereinsmittel

IV-1. Beitrittsgebühren.
IV-2. Mitgliedsbeiträge.
IV-3. Einkünfte aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Vertrieb von Informationsmaterial in den verschiedenen Medien sowie Publikationen.
IV-4. Spenden, Sammlungen, Sponsoring, Vermächtnisse und Zuwendungen aller Art.
IV-5. Subventionen und Förderungsgelder von öffentlicher und privater Hand.
IV-6. Stiftungen.

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Artikel V. Arten der Mitgliedschaft

V-1. Mitglieder des Vereines sind die ordentlichen, fördernden, außerordentlichen und stillen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder.
V-2. Ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, sich an der Vereinsarbeit beteiligen und ihre Beiträge voll geleistet haben. Ein ordentliches Mitglied kann gleichzeitig Ehrenmitglied sein.
V-3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Vereinszweck durch Zuwendungen und können juristische Personen sowie physische Personen, die nicht die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben, sein.
V-4. Außerordentliche Mitglieder sind physische Personen, die an einer Tätigkeit des Vereines teilnehmen, ohne ordentliche Mitglieder zu ein, für die Dauer ihrer Teilnahme.
V-5. Stille Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die einen verminderten Beitrag, zahlen um laufende Informationen zu erhalten, jedoch nicht an anderweitigen Vereinstätigkeiten teilnehmen wollen.
V-6. Ehrenmitglieder sind physische sowie juristische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

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Artikel VI. Erwerb der Mitgliedschaft

VI-1. Ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird mittels eines Ansuchens und der Zustimmung des Vereinsvorstandes (Artikel XII und XIII) erworben. Der Vorstand entscheidet endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
VI-2. Außerordentliche Mitgliedschaft wird erworben laut Artikel V-4.
VI-3. Stille Mitgliedschaft wird erworben durch Einzahlung des festgesetzten Beitrages auf das Vereinskonto, und endet nach Ablauf eines Jahres, sofern kein weiterer Jahresbeitrag eingezahlt wird.
VI-4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung (Artikel XII).

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Artikel VII. Beendigung der Mitgliedschaft

VII-1. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft sowie die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt formlos laut Artikel V-4, ebenso die stille Mitgliedschaft gemäß Artikel VI-3. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungszeit schriftlich, per Fax oder eMail erfolgen. Sollte jedoch binnen 2 Monaten kein bestätigendes Schreiben/Fax/eMail bei dem austrittswilligen Mitglied ankommen, so liegt es in dessen Verantwortung, den Austritt zweifelsfrei bekannt zu geben (z.B. durch eingeschriebenen Brief).
VII-3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung per eingeschriebenen Brief länger als sieben Kalendermonate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
VII-4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht (Artikel XVII) zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte mit Ausnahme jener, die das Schiedsgericht betreffen.
VII-5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Artikel VII-4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Ab dem Datum des Antrags ruhen alle Mitgliedsrechte.

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Artikel VIII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

VIII-1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen gemäß den Bestimmungen, die für die Teilnahme bzw. Benützung gelten.
VIII-2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines Abbruch tun könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung (Artikel XVIII) und die Beschlüsse der Vereinsorgane (Artikel IX) zu beachten.
VIII-3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder, insofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
VIII-4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht und das Bekleiden eines Amtes in einem der Organe des Vereines steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das Ausüben einer Funktion in einem der Organe ist ehrenamtlich.

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Artikel IX. Die Vereinsorgane

IX-1. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Artikel X und XI), der Vorstand (Artikel XII und XIII), die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat (Artikel XVI), sowie das Schiedsgericht (Artikel XVII). Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines.

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Artikel X. Die Generalversammlung

X-1. Neben der ordentlichen Generalversammlung können auch außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
X-2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Vereinsjahres statt (Artikel XV).
X-3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens fünfundzwanzig ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden.
X-4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind der Präsident, alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Datum, Zeit und Ort und der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
X-5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Fax oder eMail einzureichen und müssen der Generalversammlung zur Genehmigung der endgültigen Tagesordnung vorgelegt werden.
X-6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
X-7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und haben das Recht, das Wort zu ergreifen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme.
X-8. Um beschlussfähig zu sein, bedarf die Generalversammlung der Anwesenheit von hundert oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder, je nachdem, welches die kleinere Anzahl ist, sowie des Obmenschen oder mindestens eines Mitglieds des Vorstandes. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie dreißig Minuten später statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
X-9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, außer es ist in diesen Statuten anders bestimmt.
X-10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmensch, bei dessen Verhinderung ein von der Generalversammlung gewähltes ordentliches Mitglied. Bei dieser Wahl führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

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Artikel XI. Aufgabenkreis der Generalversammlung

XI-1. Nach Maßgabe der in diesen Statuten enthaltenen Bestimmungen, unabhängig davon, ob auf letztere in diesem Artikel ausdrücklich verwiesen wird, sind der Generalversammlung insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Genehmigung der endgültigen Tagesordnung ihrer Sitzung;
(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Obmannes und des Kassiers, sowie des Rechnungsabschlusses;
(c) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(d) Entgegennahme aller sonstigen Berichte an die Generalversammlung;
(e) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
(g) Kenntnisnahme der Beitrittsgebühren und jährlichen Förderungsbeiträge, die vom Vorstand für die einzelnen fördernden Mitglieder vereinbart worden sind;
(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
(i) Genehmigung der Geschäftsordnung;
(j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(k) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(l) Änderung der Statuten (Artikel XVIII) nach Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(m) Änderung der Geschäftsordnung (Artikel XVIII) nach Kenntnisnahme einer diesbezüglichen Empfehlung des Vorstandes;
(n) Freiwillige Auflösung des Vereines (Artikel XIX);
(o) Ernennung wissenschaftlicher Beiräte.

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Artikel XII. Der Vorstand

XII-1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
XII-2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
XII-3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Es dürfen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder kooptiert werden.
XII-4. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind ohne Einschränkung wieder wählbar.
XII-5. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder und Vorstand dauert 3 Jahre.
XII-6. Der Vorstand wird vom Obmenschen, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
XII-7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
XII-8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
XII-9. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit ein Umlaufverfahren einleiten. Dazu müssen alle Vorstandsmitglieder schriftlich (Fax und E-Mail sind ebenso zulässig) verständigt werden. Es müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder antworten, wobei alle der Beschlussfassung durch Umlaufverfahren zustimmen müssen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
XII-10. Den Vorsitz führt der Obmensch, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
XII-11. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. XII-3 und 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. XII-12) und Rücktritt (Abs. XII-13).
XII-12. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
XII-13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. XII-2) eines Nachfolgers wirksam. Der Vorstand beschließt, ob bei der Ausscheidung von bis zur Hälfte seiner Mitglieder kooptiert wird oder eine Generalversammlung zur Neuwahl einberufen wird.

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Artikel XIII. Aufgabenkreis des Vorstandes

XIII-1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(b) Vorbereitung der Generalversammlung;
(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;
(e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(g) Ernennung und Auflösen von Arbeitsgruppen für einzelne, genau definierte Aufgabenbereiche. Es muss mindestens ein Vorstandsmitglied Mitglied jeder Arbeitsgruppe sein.
(h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

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Artikel XIV. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

XIV-1. Der Obmensch ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
XIV-2. Der Schriftführer hat den Obmenschen bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
XIV-3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
XIV-4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmenschen und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmenschen und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

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Artikel XV. Das Vereins- und Finanzjahr

XV-1. Das Vereinsjahr dauert vom ersten Jänner bis zum einunddreißigsten Dezember, ebenso das Finanzjahr. Übergangsregelung: Das erste Vereinsjahr vom Datum der Vereinsgründung bis 31. Dez. des selben Jahres ist ein Schrumpfjahr, ebenso das Finanzjahr. Das zweite Vereinsjahr beginnt dann normal am 1. Jänner des darauffolgenden Jahres.

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Artikel XVI. Die Rechnungsprüfer und der wissenschaftliche Beirat

XVI-1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
XVI-2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
XVI-3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Artikels XII, Abs. 4, 11, 12 und 13, sinngemäß. Kooptierung ist nicht möglich. Bei Tod oder Rücktritt eines Rechnungsprüfers darf ein Ersatzrechnungsprüfer vom Obmenschen ernannt werden.
XVI-4. Ein wissenschaftlicher Beirat zur Beratung des Vorstands und der Generalversammlung in Fachfragen soll gebildet werden. Die Anzahl der Mitglieder dieses Beirates ist nicht beschränkt, jedoch sollen nie mehr als 5 Fachleute zu einem Thema beigezogen werden.
XVI-5. Fachleute verschiedendster Disziplinen können auf Beschluss des Vorstands von Vorstandsmitgliedern gebeten werden, sich als wissenschaftliche Beiräte zur Verfügung zu stellen. Sofern sie sich mit den Zielen des Vereins identifizieren können und Bereitschaft bekunden, den abschätzbaren Zeitaufwand zu investieren, so werden sie auf unbestimmte Zeit zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates ernannt. Die Ernennung muss von der Generalversammlung bestätigt werden. Bis zur nächsten Generalversammlung ist die Ernennung vorläufig.
XVI-6. Im übrigen gelten für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates die Bestimmungen des Artikels XII, Abs. 11, 12 und 13, sinngemäß.

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Artikel XVII. Das Schiedsgericht

XVII-1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
XVII-2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
XVII-3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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Artikel XVIII. Statuten und Geschäftsordnung

XVIII-1. Statutenänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Statutenänderungen ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Ihre Beschließung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der beschlussfähigen Generalversammlung.
XVIII-2. Zur näheren Ausführung der Statuten kann sich der Verein eine Geschäftsordnung geben. Sie darf keine Bestimmungen enthalten, die mit diesen Statuten im Konflikt stehen. Die Geschäftsordnung muss von der Generalversammlung genehmigt werden.
XVIII-3. Geschäftsordnungsänderungsvorschläge sind zunächst vom Vorstand zu behandeln. Sämtliche Vorschläge sind vom Vorstand statutenkonform vorzubereiten und mit einer begründeten Empfehlung als eigenen Tagesordnungspunkt der Generalversammlung zur Behandlung vorzulegen. Der Text der Geschäftsordnungsänderungen ist mit der vorläufigen Tagesordnung auszusenden. Eine Änderung bedarf einer einfachen Mehrheit der beschlussfähigen Generalversammlung.

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Artikel XIX. Auflösung des Vereines

XIX-1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
XIX-2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
XIX-3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gestalteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern darf ausschließlich und zur Gänze einem anderen, nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein mit ähnlichem Vereinszweck zufließen oder für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden. (Ende)

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Impressumletzte Aktualisierung am 19.04.2007 15:56
zart besaitet

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